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Compliance und Aufenthaltsrecht?

  • Writer: Albert Rühling
    Albert Rühling
  • Jun 21, 2021
  • 1 min read

Geht es bei Compliance nicht um Korruptionsbekämpfung, Aufsichtsrecht, Exportkontrolle, Sanktionslistenprüfung, Geldwäsche- und Terrorismusprävention?


§ 404 Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch regeln, dass die Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € bewährt ist (vgl. § 4a Absatz 5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz).


In der Praxis sind die Personalabteilungen (Human Resources Funktionen) mit der Prüfung des Aufenthaltstitels befasst. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Drittstaatsangehörigen und Unionsbürgern muss funktionieren. Dann ist Kenntnis und das Verständnis der Aufenthaltstitel (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz) erforderlich. Womöglich müssten in diesen Prozess auch das Assoziationsrecht, also die noch immer gültigen Vereinbarungen zwischen Türkei und EWR, aufgenommen werden.

Dafür wären Checklisten und eine Aufnahme in die (elektronische) Personalakte im Vier-Augen-Prinzip geeignet. Für Zweifelsfragen müsste geklärt werden, ob Compliance- oder Rechtsabteilung Ansprechpartner sein sollen oder ob es direkten Kontakt zu externen Experten geben soll. Denkbar wäre auch eine internes Dokument als "Nachschlagewerk", wobei dann die Aktualität - von der Compliance-Abteilung? - gewährleistet sein muss.


Warum sollte die Compliance-Abteilung bei dieser Höhe des Bußgeldes (eine halbe Million Euro pro Fall!) nicht den dazugehörigen Prozess mitgestalten, dokumentieren und monitoren? Aus meiner Sicht wäre das durchaus sinnvoll.


 
 
 

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