Gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25.html) soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 7 Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60.html) vorliegt. § 60 Absatz 7 Satz 3 Aufenthaltsgesetz fordert dafür "lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen".
Was ist jedoch eine "schwerwiegende Erkrankung"?
In der einschlägigen Literatur ist zu dieser seit 2016 gültigen Voraussetzung lediglich der Verweis auf die Gesetzesbegründung zu finden. Darin wird von "äußerst gravierenden" Erkrankungen geschrieben.
Eva Witt, Juristin aus Berlin, kommt zu dem Schluss, dass hierunter in Abgrenzung zu einer "lebensbedrohlichen" Erkrankung wohl nur potenziell lebensbedrohliche Erkrankungen zu verstehen sein können.
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